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§ 3 SchulDigiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Verfügungsermächtigung

§ 3.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

  1. 1. durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
  2. 2. durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen
  1. an Begünstigte gemäß § 4 oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß § 4 nach den Bestimmungen des § 5 und § 6 sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011437

Dokumentnummer

NOR40229757

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