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§ 26 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 26.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Tiere sinngemäß anzuwenden, wobei allfällige Rechte und Pflichten gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der für das Tier verantwortlichen Person und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres gelten.

(2) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem Folgendes:

  1. 1. für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
  2. 2. die Meldepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt der Sportlerin bzw. dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der der für das Tier verantwortlichen Person oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Tieres;
  3. 3. bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
  4. 4. das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
  5. 5. die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(3) § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.

(4) Die Rechte gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 20 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Anhörung (§ 20 Abs. 6) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.

(6) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2 und 8 Abs. 2 Z 4 gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Expertinnen oder Experten der Sportmedizin zwei Expertinnen oder Experten der Veterinärmedizin dem Kreis der Mitglieder angehören zu haben, wobei für die Durchführung eines Verfahrens eine Expertin oder ein Experte als Mitglied zu nominieren ist.

Schlagworte

Trainingsort

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229475

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