Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens
§ 4.
Bei einem Fremden gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen.
Schlagworte
Strafregisterüberprüfung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011419
Dokumentnummer
NOR40229326
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