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§ 2 Landeverbot für Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2020

tritt mit Ablauf des 20. Juni 2021 außer Kraft

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV, BGBl. II Nr. 445/2020, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Pflegepersonal

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20011408

Dokumentnummer

NOR40228961

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