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§ 26 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

6. Abschnitt

Wertpapierdepots Inland Meldeinhalt

§ 26.

(1) Zu melden sind unabhängig vom Lagerort:

  1. 1. Wertpapier-Eigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen,
  2. 2. Transaktionen und Bestände von für andere verwahrten oder verwalteten Wertpapieren (ausgenommen Eigenbestände anderer meldepflichtiger Einheiten) gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPI (Anlage E).

(2) Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.

(3) Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei für Bestände der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode und für Transaktionen der Wechselkurs des entsprechenden Tages zu verwenden ist.

(4) Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228924

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