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§ 20 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldegrenze

§ 20.

Zu melden sind Transaktionen, die je Geschäftsfall 100.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreichen oder überschreiten. Im Fall der Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen bezieht sich die Meldegrenze auf die in der Meldeperiode in Summe erhaltenen oder geleisteten Miet- oder Pachtzahlungen.

Schlagworte

Mietzahlung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228918

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