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§ 1 VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2020

Gewährung eines Verlustersatzes

§ 1.

Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20011405

Dokumentnummer

NOR40228744

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