Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende
§ 5d.
Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022
Gesetzesnummer
20011401
Dokumentnummer
NOR40242739
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