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§ 4 Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Vollziehung

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011398

Dokumentnummer

NOR40228594

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