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Anlage IV BFG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).

Anlage IV

Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

(2) Die Daten für den Personalplan sowie die Daten für den Arbeitsbehelf gemäß § 44 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I, Nr. 139/2009 idgF, müssen im dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystem für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie der Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(3) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen.

(1) § 2.Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden. Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem auszahlungswirksamen VBÄ.

(2) Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine ganze Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen.

(3) Freie Personalcontrollingpunkte sind Personalcontrollingpunkte, die keinen Planstellen und/oder keinen Planstellenpools zugewiesen sind. Freie Personalcontrollingpunkte können im Zuge von Organisationsänderungen gemäß § 12 oder im Zuge von Änderungen des Bundesfinanzgesetzes zur Aufwertung von Planstellen herangezogen werden.

(4) Zur Abbildung des zeitlichen Horizonts werden folgende Begriffe angewendet: Das „folgende Finanzjahr“, d.h. das Jahr des nächsten Budgets für welches geplant wird, ist das Finanzjahr n+1, das (laufende) Jahr, indem geplant wird, ist das Finanzjahr n, das „vorangegangene Finanzjahr“ das Finanzjahr n-1.

(1) § 3.Der Personalplan enthält folgende Verzeichnisse:

  1. 1. Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,
  2. 2. das Planstellenverzeichnis für Bundesbedienstete in der Bundesverwaltung (Planstellenverzeichnis 1a),
  3. 3. das Planstellenverzeichnis für Bundesbedienstete, die für ausgegliederte Rechtsträger leisten (Planstellenverzeichnis 1b).

(2) Das Planstellenverzeichnis 1a ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen.

(3) Die Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche gemäß der Anlage zu den Erläuterungen zu § 44 Abs. 2 Z 4 bis 5 und Abs. 5 iVm § 121 Abs. 20 BHG 2013 zu strukturieren.

(4) Im Planstellenverzeichnis 1a werden die Planstellen der Vertragsbediensteten und der Beamtinnen und Beamten gemeinsam dargestellt.

(5) Auf Ebene der Untergliederungen hat das Planstellenverzeichnis 1a zu enthalten:

  1. 1. die Planstellen des folgenden (n+1) und des laufenden (n) Finanzjahres gegliedert nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen und die den Planstellenwerten entsprechenden Personalcontrollingpunkte (PCP),
  2. 2. eine Darstellung der tatsächlichen Personalkapazität (Vollbeschäftigtenäquivalente) des laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres zu einem Stichtag, gegliedert nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen und der den Planstellenwerten entsprechenden Personalcontrollingpunkte.

(6) Zusätzlich ist zu der untergliederungsrelevanten Darstellung eine Übersicht über die einzelnen Ressorts und über den gesamten Bundesdienst zu erstellen. Die Darstellung folgt der Systematik gemäß Absatz 1 und 2.

(7) Die Anzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte ist in einer Fußnote auszuweisen.

(8) Eine Zuordnung der Planstellen auf Globalbudgetebene und Detailbudgetebene erster Ebene hat je Untergliederung in einem Arbeitsbehelf zum Personalplan zu erfolgen und hat nur deklarative Wirkung.

(1) § 4.Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden als gewährleistet ist:

  1. 1. die Einhaltung der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz, angepasst um allfällige unterjährige Anpassungen,
  2. 2. die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt,
  3. 3. die Subsumption der im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle unter § 30 Abs. 3 BHG 2013,
  4. 4. die Einhaltung der durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegten Personalkapazität; diese darf an keinem Tag während eines Finanzjahres überschritten werden.

(2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung.

(3) Zur Besetzung von Planstellen muss eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den entsprechenden Personalcontrollingpunkten vorhanden sein.

(4) Durch gesetzliche Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Personalplan festgesetzten Personalkapazität sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des § 7 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt in diesen Fällen unberührt.

(1) § 5.Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der Änderung des Bundesfinanzgesetzes.

Hiervon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 5 und der §§ 17 und 18.

(2) Vertragsbedienstete können gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I, Nr. 38/1997 idgF, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.

(3) Zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung können gemäß Absatz 1 letzter Satz begünstigt Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, mit einem Grad der Behinderung von 70 vH und mehr aufgenommen und beschäftigt werden. Aufnahmen im Sinne des ersten Satzes sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen.

(4) Durch den Absatz 1 werden die Bestimmungen über die Überschreitung und Umschichtung von Mittelverwendungen nicht berührt.

(1) § 6.Planstellen sind in den jeweiligen Einstufungen (Verwendungs-/Entlohnungs-, Funktions-/Bewertungsgruppen) zu systemisieren, in denen die Personalkapazitäten tatsächlich verwendet und bezahlt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur vorläufigen Bedeckung einer Personalkapazität bis zu einer Abänderung des Personalplanes gemäß § 12

  1. 1. eine höherwertige Planstelle derselben Verwendungsgruppe
  2. 2. eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe, die mindestens die gleiche Anzahl an Personalcontrollingpunkten aufweist

(3) Besetzungen von Planstellen gemäß Absatz 2 Ziffer 2 bedürfen der Zustimmung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(4) Für Vertragsbedienstete sind Planstellen zu binden, die der Wertigkeit der Planstellen für Beamtinnen und Beamte entsprechen.

(5) Für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2 und M BUO und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen derjenigen Funktionsgruppe/Grundlaufbahn zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die den Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.

(6) Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p 1 bis p 5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen A 1 bis A 7 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die den Bediensteten zugewiesen sind.

(7) In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 145d, 152b und 152c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 33/1979 idgF, ist eine der Wahrungsfunktionsgruppe entsprechende Planstelle zu binden. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

(8) Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspirantinnen und Aspiranten) können im ersten Ausbildungsjahr befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG 1948 abgeschlossen werden. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis 1a Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.

(9) Die ressortübergreifende Bindung von Planstellen ist zulässig. Derartige Bindungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen.

(10) Für das Büro der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers sind in jeweils einer Untergliederung zuzüglich sechs Planstellen zu Lasten der Untergliederung 10 (Bundeskanzleramt) gebunden. Die Anzahl und Wertigkeiten der jeweils tatsächlich gebundenen Planstellen sind in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem betreffenden Ressort festzulegen und sind zusätzlich in einer Fußnote sowohl bei der jeweiligen Untergliederung als auch bei der Untergliederung 10 auszuweisen.

(11) Die Bindung freier Planstellen aus dem Planstellenverzeichnis 1b zur Verwendung im Planstellenverzeichnis 1a ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Bindungen von bis zu 205 PT-Planstellen zur Versetzung von Beamtinnen und Beamten der Ämter gemäß Poststrukturgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres. Vom Bundesministerium für Inneres nicht in Anspruch genommene Planstellen im Sinne des ersten Satzes können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen anderen Untergliederungen zur Verfügung gestellt werden.

(12) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) können Planstellen der Besoldungsgruppe L1 gebunden werden.

(13) Für Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements (§ 225 BDG) sowie für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements (§ 48r VBG) sind Planstellen der Besoldungsgruppe SI 2 zu binden.

(14) Für Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion (§ 226 BDG und § 48s VBG) sind Planstellen der Besoldungsgruppe SI 1 zu binden.

(1) § 7.Durch die Aufnahme von Ersatzkräften darf die im Personalplan für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte auszahlungswirksame Personalkapazität jedenfalls nicht überschritten werden.

(2) Für Bundesbedienstete, die

  1. 1. als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
  2. 2. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
  3. 3. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,
  4. 4. sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
  5. 5. gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BDG 1979 oder § 29i VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,
  6. 6. zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen werden,
  7. 7. zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965 über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden,
  8. 8. Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 des Wehrgesetzes 2001 leisten,
  9. 9. Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986 leisten,
  10. 10. zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen werden,
  11. 11. sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme befinden,
  12. 12. eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979, nach § 20 VBG 1948 in Verbindung mit den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder eine Herabsetzung der Auslastung gemäß §§ 76a, 76b, 76e oder 76f des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes 1961 (RStDG 1961), BGBl. Nr. 305/1961 idgF in Anspruch nehmen,
  13. 13. gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot),
  14. 14. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 23 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 10 des Väter-Karenzgesetzes 1989 in Anspruch nehmen,
  15. 15. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG 1948 entsendet sind,
  16. 16. auf deren Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 oder § 29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind,
  17. 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs. 4 leg. cit. Ersatz geleistet wird,
  18. 18. als Subventionslehrkräfte des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde,
  19. 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind,
  20. 20. gemäß § 15 Abs. 7 Z 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 idgF gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt sind,

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2, E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.

(4) Für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, können über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer höheren Gehaltsgruppe, können Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Für eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(6) Für eine Richterin oder einen Richter des Bundesfinanzgerichtes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(7) Für eine Richterin oder einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(8) Für eine Richterin oder einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(9) Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 213b BDG 1979 oder §§ 20a, 42 VBG 1948 in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.

(1) § 8.Variable Pools sind durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten determiniert.

(2) Die Gesamtheit aller in einem Pool vorhandenen Planstellen darf an Anzahl der Planstellen und Summe der entsprechenden Personalcontrollingpunkte die angegebenen Gesamtwerte für den jeweiligen Pool (Pool-Limit) nicht überschreiten.

(1) § 9.Innerhalb der variablen Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten, soweit die für die jeweiligen Pools festgelegte Anzahl an Planstellen und Summen von Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.

(2) Der variablen Einrichtung von Planstellen gemäß Absatz 1 hat ein Bewertungsverfahren durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 voranzugehen.

(3) Das Regime der Verordnung über die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen „Planstellenbesetzungsverordnung 2012“, BGBl. II, Nr. 73/2012, wird durch Absatz 1 nicht berührt.

(1) § 10.Personalcontrollingpunkte, die durch die Auflösung von Planstellen in einem Pool frei werden, können im jeweiligen Pool für Aufwertungen im Zuge von Bewertungsänderungen herangezogen werden.

(2) Einer Aufwertung gemäß Absatz 1 hat ein Bewertungsverfahren durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 voranzugehen.

(3) Poolübergreifende Verschiebungen von Planstellen und/oder Personalcontrollingpunkten bedürfen der Zustimmung durch die Bundesregierung.

§ 11.Variable Pools bestehen in folgenden Bereichen:

  1. 1. Allgemeiner Verwaltungsdienst
  1. a) A-Pool 1
  1. b) A-Pool 2
  1. 2. Exekutivdienst
  1. a) E-Pool 1
  1. b) E-Pool 2
  1. 3. Militärischer Dienst
  1. a) MB-Pool 1
  1. b) MB-Pool 2
  1. c) MZ-Pool 1
  1. d) MZ-Pool 2
  1. 4. Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b (R-Pool)
  2. 5. Hochschullehrpersonen
  1. 6. Lehrpersonen
  1. a) L-Pool 1
  1. b) L-Pool 2
  1. 7. Bedienstete mit ADV-Sondervertrag der Bedienstetengruppen SV/5 bis SV/7 (ADV-Pool)

§ 12.Der Personalplan kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus Gründen von Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Planstellenvermehrung als auch keine Erhöhung von Personalcontrollingpunkten ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(1) § 13.Beamtinnen oder Beamte, die im Zuge einer Ausgliederungsmaßnahme einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden, sind im Planstellenverzeichnis 1b zu systemisieren.

(2) Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im Planstellenverzeichnis 1b dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden einer Beamtin bzw. eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im Planstellenverzeichnis 1b zu streichen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 sind in einem ausgegliederten Rechtsträger Bindungen von höherwertigen Planstellen zulässig.

§ 14.Die im Planstellenverzeichnis 1a in den betroffenen Untergliederungen enthaltenen Sonderplanstellen für die Aufnahme von Ersatzkräften im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Expertinnen und nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, dürfen nur zweckgewidmet verwendet werden. Diese Zweckwidmung wird durch eine entsprechende Fußnote bei der jeweiligen Untergliederung zum Ausdruck gebracht. Nicht besetzte Sonderplanstellen können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Bedarf im Zuge von Personalplananpassungen gemäß § 12 zur Gewährleistung einer effizienten Vertretung Österreichs in den Gremien der Europäischen Union zu anderen Untergliederungen transferiert werden.

(1) § 15.Die Personalbewirtschaftung der Lehrerinnen und Lehrer, der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sowie der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.

(2) Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für eine ganzjährig beschäftigte Lehrerin oder für einen ganzjährig beschäftigten Lehrer bzw. für eine ganzjährig beschäftigte Vertragslehrerin oder für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung des Ausmaßes der sich aus § 2 Abs. 1 erster Satz des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 244/1965, ergebenden wöchentlichen Lehrverpflichtung verstanden.

(3) Eine Normplanstelle gemäß Absatz 2 gilt als volle Lehrverpflichtung.

(4) Eine volle Lehrverpflichtung entspricht einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister nach Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2,5 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.

(1) § 16.Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148 h B-VG zustehende Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamtinnen und Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

(2) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) § 17.Der Personalplan 2021 kann die im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im

  1. 1. Bundeskanzleramt um bis zu 50
  2. 2. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport um bis zu 40 weiteren Planstellen überschreiten.

(2) Überschreitungsermächtigungen gemäß Absatz 1 sind sinngemäß im Falle eines Budgetprovisoriums anzuwenden.

PERSONALPLAN 2021

(Anm.: Personalplan 2021 als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

20011381

Dokumentnummer

NOR40228173

Zusatzdokumente: Personalplan 2021 

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