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Artikel 7 BFG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel 7

Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;

für das Jahr 2021 bis 31. März 2022 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20011381

Dokumentnummer

NOR40228160

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