Artikel 14
Verweisungen
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20011381
Dokumentnummer
NOR40228167
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