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§ 5 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2021

Veröffentlichung der Daten

§ 5.

(1) Von der RTR-GmbH ist der Datenbankstand hinsichtlich

  1. 1. des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers,
  2. 2. des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sowie
  3. 3. des zur Anwendung gelangenden Tarifes und des Dienstleisters bei zielnetztarifierten Rufnummern

(2) Auf Antrag kann die RTR-GmbH Dritten die Möglichkeit einräumen, für bestimmte, ausreichend begründete und Verbrauchern als Serviceleistung dienende Zwecke automatisierte Einzelabfragen in einem von der RTR-GmbH vorgegebenen Umfang durchzuführen. Der Antrag darf sich dabei jeweils nur auf die Abfrage einzelner Rufnummern beziehen.

(3) Abfragen zum Zweck der Auswertung der Kundenströme im Zusammenhang mit Rufnummernübertragungen sind jedenfalls unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227981

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