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§ 2 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Rufnummer“: Eine Rufnummer nach der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 265/2009;
  2. 2. „Kommunikationsnetzbetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsnetzes iSd. § 3 Z 4 TKG 2003;
  3. 3. „Kommunikationsdienstebetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsdienstes iSd. § 3 Z 3 TKG 2003;
  4. 4. „aufnehmender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert;
  5. 5. „abgebender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert hat;
  6. 6. „aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert;
  7. 7. „abgebender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert hat;
  8. 8. „Bescheidinhaber“: Derjenige, dem eine Rufnummer, ein Rufnummernbereich oder ein Rufnummernblock per Bescheid nach § 65 Abs. 3 TKG 2003 zugeteilt wurde oder sein Rechtsnachfolger;
  9. 9. „Datenbanknutzer“: Ein Kommunikationsnetz- oder -dienstebetreiber, der Rufnummern der KEM-V 2009 für die Adressierung von Kommunikationsdiensten nutzt oder beabsichtigt zu nutzen und daher Anzeigeverpflichtungen betreffend Rufnummern über die zentrale Datenbank abwickelt sowie ein Kommunikationsnetzbetreiber, der österreichische Rufnummern routet;
  10. 10. „Datenbanktransaktion“: Jede Änderung eines Datensatzes aufgrund von Eintragungen durch Datenbanknutzer oder der RTR-GmbH;
  11. 11. „Datenbankstand“: Eine aktuelle Darstellung der in der Datenbank erfassten Nutzungsverhältnisse je Rufnummer;
  12. 12. „Ankerkommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der bei Nutzung der Rufweiterleitungsmethode bei der Zustellung von portierten Rufnummern die Zustellung an den aufnehmenden Kommunikationsnetzbetreiber durchführt;
  13. 13. „Ankerkommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle einer Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 als aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber agiert;
  14. 14. „Einzelabfragen“: Abfragen, bei denen auf Ebene der Schnittstelle eine technische Einschränkung der Abfragemöglichkeit auf den Datenbankstand zu einer einzelnen Rufnummer erfolgt;
  15. 15. „Zusätzliche Routinginformation“: Information zu einer Rufnummer, die vom in der zentralen Datenbank zu dieser Rufnummer als Kommunikationsnetzbetreiber erfassten Betreiber eingetragen wird und die das Routingziel dieser Rufnummer genauer definiert,
  16. 16. „Dienstleister“: ein Dienstleister gemäß § 3 Z 8 KEM-V 2009.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227978

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