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§ 4 SchKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verwaltungsübertretung

§ 4.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011325

Dokumentnummer

NOR40227315

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