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Anlage 6 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Anlage 6

Anlage 6
zu § 15 Abs. 2 und 3

Ausbildung von Radonschutzbeauftragten

Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden:

  1. Grundbegriffe (was ist Radon, Wirkungsweise, Vorkommen, Grundsätze im Schutz vor Radon);
  2. Rechtliche Grundlagen (Strahlenschutzgesetz, Radonschutzverordnung);
  3. Aufgaben der/des Radonschutzbeauftragten;
  4. Durchführung von räumlich bezogenen Radonmessungen (passive und aktive Messgeräte);
  5. Durchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie);
  6. Radonexposition von Arbeitskräften;
  7. Radonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen);
  8. Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9;
  9. Hinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227267

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