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Anlage 2 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 2

Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation sowie für die Spätphase.

A. Maßnahmen in der Vorwarnphase:

  1. Aktivierung des Notfallmanagements
  2. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  3. Warnung der betroffenen Bevölkerung
  4. Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden
  5. Vorbereitung der Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
  6. Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
  1. Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten
  2. Schließen von Gewächshäusern
  3. Verbringung von Nutztieren in Stallungen
  4. Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten
  5. Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen

B. Maßnahmen in der Kontaminierungsphase:

  1. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  2. Alarmierung der betroffenen Bevölkerung
  3. Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
  4. Aufenthalt in Gebäuden
  5. Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
  6. Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen
  7. Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Lebensmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse
  8. Empfehlung zum Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung
  9. Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien
  10. Beschränkung von Arbeiten im Freien
  11. Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
  12. Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
  13. Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien
  14. Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
  15. Medizinische Beratung
  16. Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  17. Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
  1. Weideverbot für Nutztiere
  2. Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
  3. Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers
  1. Maßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von Lebensmitteln:
  1. Einschränkungen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln

C. Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase:

  1. Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
  2. Information der Öffentlichkeit:
  1. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  2. Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition
  1. Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Lebens- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)
  2. Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  3. Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten
  4. Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen
  5. Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
  6. Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
  7. Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten:
  1. Abgrenzung der betroffenen Gebiete
  2. Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
  3. Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten
  4. Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten
  1. Temporäre Umsiedlung
  2. Langfristige Umsiedlung
  3. Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
  1. Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln
  2. Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln
  3. Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
  4. Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
  5. Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
  6. Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser
  7. Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
  8. Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  9. Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  10. Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden
  1. Maßnahmen im Bereich Lebensmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Lebensmitteln:
  1. Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln: Milch
  2. Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln, insbesondere Fleisch
  3. Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
  4. Geeignete industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln zur Verringerung der Kontamination
  5. Lagerung und Konservierung von Lebensmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  6. Behandlung von Lebensmitteln im Haushalt
  1. Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten:
  1. Dekontaminierungsmaßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen
  2. Dekontaminierungsmaßnahmen an Gebäuden
  3. Dekontaminierungsmaßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden
  4. Dekontaminierungsmaßnahmen an Straßen und Plätzen
  5. Dekontaminierungsmaßnahmen an Kinderspielplätzen
  1. Entsorgung kontaminierter Materialien:
  1. Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme
  2. Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen
  3. Behandlung von kontaminierten Luftfiltern
  1. Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung
  2. Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten

Schlagworte

Reiseeinschränkung, Lebensmittelinverkehrbringung, Messprogramm, Lüftungsanlage, Zwischenphase, Vorwarnphase, Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225672

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