Kontaktstellen der Komiteemitglieder
§ 22.
(1) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.
(2) Jede Änderung einer Kontaktstelle ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225581
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