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§ 90 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Kontrolluntersuchung

§ 90.

Eine Kontrolluntersuchung gemäß § 69 Abs. 2 StrSchG 2020 hat zu umfassen:

  1. 1. Zwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;
  2. 2. Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;
  3. 3. allgemeine klinische Untersuchung;
  4. 4. komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225492

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