Kontrolluntersuchung
§ 90.
Eine Kontrolluntersuchung gemäß § 69 Abs. 2 StrSchG 2020 hat zu umfassen:
- 1. Zwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;
- 2. Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;
- 3. allgemeine klinische Untersuchung;
- 4. komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
- Wenn die Ergebnisse der Untersuchung oder Art und Ausmaß der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis es erfordern, sind die zur Beurteilung der weiteren Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225492
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