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§ 8 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 8.

(1)  Von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 sind ausgenommen:

  1. 1. Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
  2. 2. der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
  3. 3. die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.

(2)  Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäßAnlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225410

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