Betriebsvorschriften
§ 53.
(1) Während des Betriebes der Röntgeneinrichtung dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
(2) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt:
- 1. die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen und alle erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt sind;
- 2. von der Röntgenröhre und von Streuobjekten ist ausreichend Abstand zu halten;
- 3. halten sich Personen im Kontrollbereich auf, müssen zwischen diesen Personen und dem Streuobjekt die erforderlichen Abschirmungen vorhanden sein;
- 4. beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur zerstörungsfreien Prüfung haben strahlenexponierte Arbeitskräfte Warndosimeter zu tragen;
- 5. der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das zur Erreichung des Zweckes erforderliche Ausmaß zu begrenzen;
- 6. die Dauer der Anwendung der Röntgenstrahlung ist auf das zur Erreichung des Zweckes unumgängliche Ausmaß zu beschränken;
- 7. sofern die Röntgeneinrichtung zur Frachtkontrolle eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.
(3) Der Ermittlung der gemäß Abs. 2 Z 3 erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.
(4) Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde von dieser Aufzeichnungspflicht absehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225455
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