6. Hauptstück
Strahlengeneratoren
1. Abschnitt
Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen Allgemeine Bestimmungen
§ 51.
(1) Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofern
- 1. sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 sind,
- 2. nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
- 3. dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
(2) Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
- 1. ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
- 2. Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
- 3. eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
- 4. eine Wartungsanleitung.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225453
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