Arbeitsplätze der Type C
§ 48.
(1) Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
- 1. ausreichend belüftet werden können,
- 2. Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
- 3. Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
(2) Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
- 1. Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
- 2. erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
- 3. erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225450
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