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§ 48 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Arbeitsplätze der Type C

§ 48.

(1)  Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen

  1. 1. ausreichend belüftet werden können,
  2. 2. Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
  3. 3. Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.

(2)  Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:

  1. 1. Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
  2. 2. erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
  3. 3. erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.

(3)  An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225450

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