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§ 41 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

§ 41.

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten,

  1. 1. regelmäßig zu prüfen, ob die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung noch vorhanden und in augenscheinlich gutem Zustand ist,
  2. 2. nach einem Ereignis, durch das die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung beschädigt worden sein könnte, deren Unversehrtheit zu überprüfen sowie
  3. 3. die erforderlichen Wartungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225443

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