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§ 39 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen

§ 39.

(1)  Umschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.

(2)  Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.

(3)  Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Greifwerkzeug

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225441

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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