Anlage 17
Zu § 78 Abs. 1
Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten
Eine Sicherheitsanalyse dient zur:
Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten Expositionen kommen könnte
- – Angaben zur beantragten Tätigkeit
- – Darstellung sicherheitsrelevanter Ereignisse (Störfallanalyse), einschließlich Transportunfälle und Brand
Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen, soweit durchführbar
- – Abschätzung möglicher radiologischer Auswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung entsprechend dem Notfallplan
Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Vorkehrungen
- – Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
- – technische Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich:
- – Transportsicherheit bei mobil eingesetzten radioaktiven Quellen
- – technischer Sicherheitseinrichtungen
- – sicherheitsrelevantem Zubehör
- – technische und organisatorische Vorkehrungen zur Sicherung von Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter, insbesondere Schutz vor missbräuchlicher Verwendung und Abhandenkommen
- – organisatorische und administrative Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere personenbezogene Maßnahmen wie Betriebsvorschriften, Verhaltens- und Arbeitsanweisungen
- – Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
Festlegung der Begrenzungen und Bedingungen für die Tätigkeit
- – wesentliche Angaben aus den Bedienungsanleitungen
- – Begrenzungen und Bedingungen, einschließlich behördlicher Festlegungen
Bei der Sicherheitsanalyse sind nur jene Bereiche zu berücksichtigen, die für die betreffende Tätigkeit von Relevanz sind.
Schlagworte
Schutzvorkehrung, Verhaltensanweisung, Wartungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225547
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