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Anlage 11 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 11

Zu den §§ 61 Abs. 3, 70 Abs. 3 und 78 Abs. 3

Inhalte von Notfallplänen

Notfallpläne haben insbesondere zu enthalten:

  1. Beschreibung der Tätigkeit, der Strahlenquelle (gegebenenfalls samt planmäßiger Darstellung) sowie der Sicherheitsvorkehrungen
  2. Beschreibung der entsprechend den Ergebnissen der Sicherheitsanalyse möglichen radiologischen Notfälle, einschließlich der Kriterien für das Eintreten und das Ende eines radiologischen Notfalls
  3. Angabe der Personen, denen das Erklären des Eintretens bzw. des Endens eines radiologischen Notfalls obliegt
  4. Angabe der Personen, denen bei radiologischen Notfällen eine Rolle zukommt, und deren Zuständigkeiten
  5. Festlegung hinsichtlich externer Hilfeleistung bei einem radiologischen Notfall, sofern eine solche für die Durchführung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist
  6. Angaben zum Aufbewahrungsort von Ausrüstungen, Vorrichtungen und Geräten, die bei einem radiologischen Notfall von Bedeutung sind
  7. Festlegungen hinsichtlich Meldewegen, Meldepflichten und Abläufen bei einem radiologischen Notfall, insbesondere hinsichtlich Alarmierung der zuständigen Personen, Einsatzorganisationen und Behörden
  8. Kontaktdaten von zuständigen Personen, Einsatzorganisationen und Behörden
  9. Festlegungen hinsichtlich der Informationen für Einsatz- und Notfalleinsatzkräfte sowie für Behörden, die diese zur Bewältigung ihrer Aufgaben bei einem radiologischen Notfall benötigen
  10. Vorkehrungen und Festlegungen zur Abschätzung der Folgen von radiologischen Notfällen
  11. Maßnahmen zur Verringerung der Folgen eines radiologischen Notfalls; bei möglichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Begrenzung solcher Freisetzungen
  12. Schutzmaßnahmen für die Arbeitskräfte und erforderlichenfalls die Bevölkerung für die verschiedenen möglichen radiologischen Notfälle
  13. Liste von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten, die hinsichtlich der medizinischen Versorgung von exponierten Personen und Personen, die radioaktive Stoffe inkorporiert haben, kontaktiert werden können
  14. Festlegungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit bei einem radiologischen Notfall
  15. Festlegungen hinsichtlich der Beseitigung von radioaktiven Materialien aus einem radiologischen Notfall
  16. Festlegungen hinsichtlich der Dokumentation von radiologischen Notfällen
  17. Festlegung hinsichtlich der regelmäßigen Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Ausrüstungen, Vorrichtungen und Geräten, die bei einem radiologischen Notfall von Bedeutung sind (persönliche und sonstige Schutzausrüstung, Messgeräte, gegebenenfalls Sicherheitsvorrichtungen an den Strahlenquellen etc.)
  18. Festlegungen hinsichtlich der regelmäßigen Unterweisung von Personen, denen bei radiologischen Notfällen eine Rolle zukommt
  19. Festlegungen hinsichtlich Notfallübungen
  20. Festlegung hinsichtlich Aktualisierung des Notfallplans

Notfallpläne für Forschungsreaktoren und Entsorgungsanlagen haben zusätzlich zu umfassen:

  1. Festlegungen hinsichtlich Erkennen und Klassifikation von radiologischen Notfällen
  2. Festlegungen hinsichtlich der Bewertung des Zustandes des Reaktors bzw. der Anlage bei einem radiologischen Notfall

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Einsatzkraft

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225541

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