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§ 9 PrivHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Gemeinsame Studienprogramme

§ 9.

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40237255

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