vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 FoFinaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10.

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.

(2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist

  1. 1. mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 1) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
  2. 2. mit der GeoSphere Austria (§ 3 Abs. 1 Z 1a) und der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
  3. 3. mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Z 5) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
  1. a. eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
  2. b. der bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
  1. 4. mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 3 Abs. 2 Z 1) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
  2. 5. mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (§ 3 Abs. 2 Z 2) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
  1. a. eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
  2. b. für das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
  1. 6. mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 3 Abs. 2 Z 5) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Leistungsperiode

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40243366

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte