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ARTIKEL 25 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 25

Beziehung zu anderen Übereinkünften

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die einschlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Abkommen zwischen Jordanien und den Mitgliedstaaten. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Nationalität stattfindet.

(2) Ungeachtet Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 27 (Kündigung) können die Vertragsparteien im Falle einer Kündigung des Abkommens oder der Beendigung seiner vorläufigen Anwendung vor dem Wirksamwerden dieser Kündigung eine Regelung für die Luftverkehrsdienste zwischen den Gebieten der Vertragsparteien vereinbaren.

(3) Treten die Vertragsparteien einer multilateralen Übereinkunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, die bzw. der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie in dem Gemeinsamen Ausschuss, ob das Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

(4) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse der beiden Vertragsparteien, eventuell künftige Empfehlungen der ICAO anzuwenden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Abkommen oder Teile davon nicht in der ICAO als Argument gegen die Erörterung politischer Alternativen im Hinblick auf Fragen, die unter dieses Abkommen fallen, anführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011229

Dokumentnummer

NOR40224872

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