ARTIKEL 27
Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Diese Kündigung ist gleichzeitig der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. Das Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA‑Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien zurückgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Gesetzesnummer
20011226
Dokumentnummer
NOR40224802
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