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ARTIKEL 19 Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 19

Computerreservierungssysteme

Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil H von Anhang III aufgeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011226

Dokumentnummer

NOR40224794

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