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§ 4 KIG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Controlling und Evaluierung

§ 4.

(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40224309

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