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§ 1 KIG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Ziel und Zweck

§ 1.

Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40224306

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