3. Abschnitt
Dosisbegrenzung Dosisgrenzwerte
§ 9.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
- 2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223901
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