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§ 64 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Aufgaben

§ 64.

(1)  Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:

  1. 1. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
  2. 2. an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
  3. 3. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223957

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