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§ 59 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Notfallvorsorge für Arbeitskräfte

§ 59.

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223952

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