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§ 56 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

14. Abschnitt

Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten Berufsbedingte Notfallexposition

§ 56.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über

  1. 1. das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie
  2. 2. zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.

(3)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte

  1. 1. ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Abs. 2 konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,
  2. 2. mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie
  3. 3. erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 3 erhalten.

(4)  Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des § 71 zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Notfallreaktion

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223949

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