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§ 54 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

13. Abschnitt

Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen Ableitungen

§ 54.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:

  1. 1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
  2. 2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223947

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