Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen
§ 45.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
- 1. jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
- 2. den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
- 3. bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
- 4. bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.
Schlagworte
Analysepflicht, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223937
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)