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§ 31 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Weitere Festlegungen

§ 31.

(1)  Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass

  1. 1. bei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,
  1. a) mit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 die gleichen Vorschriften wie für medizinische Expositionen gelten sowie
  2. b) Arbeitsanweisungen zu erstellen sind, die mit dem Ziel der Exposition und der erforderlichen Bildqualität vereinbar sind;
  1. 2. bei Tätigkeiten, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, die Dosis für die betroffenen Personen deutlich unter den gemäß § 9 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten für die Exposition der Bevölkerung liegen muss;
  2. 3. die Person, die exponiert werden soll, zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen ist.

(2)  Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, für Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, keine spezifischen diagnostischen Referenzwerte festgelegt sind, hat die/der für die Vollziehung jenes Gesetzes zuständige Bundesministerin/Bundesminister solche Werte festzulegen, sofern diese praktisch anwendbar und zweckmäßig sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223923

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