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§ 22 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen

§ 22.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2)  Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 erlischt

  1. 1. mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
  2. 2. mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
  3. 3. mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
  4. 4. mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
  1. a) ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Baubeginn,
  2. b) sechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Bauende sowie
  3. c) ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.

(3)  Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 3 erlischt – mit Bescheid festzustellen.

(4)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass

  1. 1. alle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie
  2. 2. kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.

Schlagworte

Anlagenteil, Anlagenteil

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223914

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