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§ 1 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

1. Teil

Übergeordnete Bestimmungen

1. Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen Ziel, Geltungsbereich

§ 1.

(1)  Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
  2. 2. die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
  3. 3. die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen

(2)  Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.

(3)  Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für

  1. 1. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;
  2. 2. die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;
  3. 3. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.

Schlagworte

Luftraum

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223893

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