Ausfuhrverbot
§ 147.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung für eine Verbringung zu versagen
- 1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
- 2. in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou, ABl. 2000 Nr. L 317/3) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, oder
- 3. in einen Drittstaat, der nach Ansicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder die abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen.
- Ausgenommen von Z 2 sind Rückführungen nach der Behandlung.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224040
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