3. Hauptstück
Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass Gemeinsame Bestimmungen
§ 132.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
- 1. ein Zentrales Dosisregister,
- 2. ein Zentrales Quellenregister und
- 3. ein Zentrales Störfallregister
- einzurichten und zu führen sowie Auskünfte über die in diesen Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten an Berechtigte zu erteilen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Führung der Zentralen Strahlenschutzregister jener ausgegliederten Einheiten des Bundes bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Zugriff auf die in den Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten haben.
(4) Die Meldungen an die Zentralen Strahlenschutzregister sind in elektronischer Form unter Verwendung der von den Registern zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224025
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