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§ 111 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Internationale Zusammenarbeit

§ 111.

(1)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich möglicher radiologischer Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.

(2)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um

  1. 1. sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,
  2. 2. sich hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und der Information der Öffentlichkeit abzustimmen sowie
  3. 3. beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.

(3)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Fund von gefährlichen radioaktiven Quellen unverzüglich Informationen mit anderen betroffenen Staaten sowie den zuständigen internationalen Organisationen auszutauschen und mit diesen zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224004

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