Information der Öffentlichkeit
§ 110.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf Notfallexpositionssituationen in angemessener Art und Weise sowie im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation zu informieren. Dabei sind die in Anhang XII der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Inhalte zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224003
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