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§ 110 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Information der Öffentlichkeit

§ 110.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf Notfallexpositionssituationen in angemessener Art und Weise sowie im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation zu informieren. Dabei sind die in Anhang XII der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Inhalte zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224003

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