vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14k CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14k.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40245628

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)