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§ 14j CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

4d. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14j.

(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

  1. 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
  2. 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
  1. die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40245627

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